Ja. Im Falle einer behördlich angeordneten Entseuchung.
Hintergrund:
Hier schreibt der Gesetzgeber im § 18 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor: Es dürfen nur Mittel und Verfahren angewendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht wurden. Dafür ist in Deutschland das Robert Koch-Institut (RKI) zuständig. Nur RKI-gelistete Produkte dürfen in diesen Situationen verwendet werden.
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